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AGBs
Geschäftsbedingungen
1. Angebote und Kostenanschläge sind bis zum Abschluß
des Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag freibleibend. Der Auftraggeber
ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Der Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag
kommt durch schriftliche Auftragserteilung durch den Auftraggeber
und schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer
zustande. Bei Ware, die nicht vorrätig ist,sind wir berechtigt,
innerhalb von drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme
abzulehnen.
2. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
bestimmt. Konstuktions- oder Formänderungen, die auf die
Verbessung der Technik bzw. auf Forderung des Gesetzgebers zurückzuführen
sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern
der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und
die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
3. Das vereinbarte Entgeld ist netto Kasse, ohne jeden Abzug
an den Auftragnehmer zu zahlen.
Soweit nichts anderes vereinbart, wird 1/3 des Entgelds bei
Vertragsabschluß, der Rest bei der Lieferung fällig.
Die Auslieferung kann nicht vor der vollständigen Bezahlung
des vereinbarten Preises verlangt werden. Zahlungsanweisungen,
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber unter Berechnung
aller Einzugs- und Diskontspesen und jeweils nur bei besonderer
Vereinbarung entgegengenommen.
4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die
z.Zt. gültigen Bankzinsen, mindestens aber die gesetzlichen
Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu verlangen. Demnach kann
der Auftragnehmer grds. mindestens fünf Prozentpunkte über
dem Bundesdiskontsatz beanspruchen. Bei Rechtsgeschäften,
an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der
Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz.
5. Wird ein vom Auftragnehmer hergestelltes Werk vor Zahlung
des vollen Kaufpreises ausgeliefert, so bleibt es bis zur Erfüllung
der Restforderung Eigentum des Auftragnehmer. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der
Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände
durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern
nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung
finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt
wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Gegenstände
in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und auf Verlangen
des Auftragnehmer zu lassen. Vollstreckt ein Dritter in das
unter Eigentumvorbehalt stehende Werk oder die abgetretene Forderung,
so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich
zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter aus anderen
Gründen Rechte an dem gelieferten Werk geltend machen will.
a)Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten gilt darüber
hinaus folgendes:
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände
im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen
uns und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschl.
MwSt) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände
ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur E Einziehung
dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt davon ungerührt; jedoch verpflichten wir uns, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Auftraggeber
darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Auftraggeber
uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle
Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte
bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen
des Auftraggebers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr
als 20 % übersteigt.
b)Bei Verwendung gegenüber Endverbraucher gilt folgendes:
Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmer nicht
berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder
einem Dritten ein Besitzrecht einzuräumen.
6.Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Tage
des Abschlusses des Vertrages oder mit dem Zeitpunkt, in dem
das Bestätigungsschreiben dem Auftragnehmer zugeht; Sie
endet mit der Absendung des Werkes beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber
kann die Einhaltung einer Lieferfrist nicht verlangen wenn er
nicht rechtzeitig die im bei Abschluß des Vertrages als
erforderlich aufgegebenen Unterlagen übergibt,
nicht rechtzeitig die im vom Auftraggeber als erforderlich aufgegebenen
Genehmigungen und Freigaben erteilt,
oder sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ziffer 2 im
Verzug befindet.
Ergibt sich aus Umständen, die vom Auftraggeber oder Auftragnehmer
schuldhaft zu vertreten sind, eine Verzögerung, so verlängert
sich die Frist angemessen. Wird im übrigen die Lieferfrist
überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftragnehmer
durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von 6 Wochen zu
setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Streiks, höhere
Gewalt oder sonstige Umstände die vom Auftragnehmer nicht
zu vertreten sind, entbinden Ihn von der Einhaltung von Lieferterminen.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer
derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten wenn
Sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Von uns wer den Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen
Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich
oder stillschweigend auf die Abnahme verzichtet. Stillschweigender
Verzicht wird nicht angenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme
nicht innerhalb einer Woche vorgenommen hat, nachdem ihn der
Auftragnehmer die Fertigstellung den Auftraggeber ausdrücklich
darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf der genannten Frist
das Werk als abgenommen gilt.
7.Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers und von uns
berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in
Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem
Ermessen.
8.Gewährleistung an den Liefergegenständen:
a)Während eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Übernahme
des Liefergegenstandes hat der Auftraggeber einen Anspruch auf
Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen
unserer Gewährleistunspflicht unterliegenden Fehler nicht
beseitigen (Fehlschlagen der Nachbesserung) oder sind für
den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar,
so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung
(Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung
der Vergütung) verlangen.
b)Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden,
die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete, unsachgemäße oder nachlässige Verwendung
und Bedienung durch den Auftraggeber oder Dritte
übermäßige Beanspruchung durch den Auftraggeber
oder Dritte
natürliche Abnutzung
c)Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer besondere Anweisungen
hinsichtlich der Konstuktion oder des Materials, inbesondere
bezüglich der Leichtigkeit des Bootskörpers oder der
Gewichtsverteilung im Boot, so tritt eine Sachmängelhaftung
nach §§ 633,634 BGB nicht ein, sofern der Mangel auf
diese besonderen Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen
ist. Die Beweislast für das Fehlen eines kausalen Zusammenhangs
trifft den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet,
auf ihm erkennbare Gefahren der Anwendung der vorgegebenen Konstruktion
bzw. der Verarbeitung des vorgegebenen Materials hinzuweisen.
d)Für weitere Folgeschäden, die durch einen Mangel
des Werks entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.
9.Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen
unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
10.Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb
von vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich
oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach
Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn
der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert
oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des
Kaufpreises nicht imstande ist. Die Gefahr geht mit der Annahme
des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Erklärt
der Auftraggeber, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen,
so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt
der Verweigerung auf den Auftraggeber über.
11.Mündliche Nebenabsprachen, Zusicherungen aller Art,
oder ergänzende Absprachen sind nur dann und soweit verbindlich,
als sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt
werden.
12.Liegen für den Auftragnehmer die gesetzlichen Voraussetzungen
für einen Rücktritt vom Vertrag vor, so ist er berechtigt,
20% des vereinbarten Preises als Schadenersatz geltend zu machen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.
13.Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag
zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen,
10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung
des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn
fordern. Dem Auftraggeber bleibt auch insoweit der Nachweis
eines geringeren Schadens vorbehalten.
14.Erfüllungsort ist Waging – außer in Fällen
abweichender besonderer Vereinbarung (Lieferung durch uns) –
Waging. Gerichtsstand für Klagen gegen Vollkaufleute ist
Traunstein. Gerichtsstand für Klagen gegen Auftragnehmer
ist Traunstein.
15.Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers
aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
16.Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt
die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
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