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AGBs
Geschäftsbedingungen

1. Angebote und Kostenanschläge sind bis zum Abschluß des Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag freibleibend. Der Auftraggeber ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Der Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung durch den Auftraggeber und schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Bei Ware, die nicht vorrätig ist,sind wir berechtigt, innerhalb von drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme abzulehnen.

2. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Konstuktions- oder Formänderungen, die auf die Verbessung der Technik bzw. auf Forderung des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

3. Das vereinbarte Entgeld ist netto Kasse, ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu zahlen.
Soweit nichts anderes vereinbart, wird 1/3 des Entgelds bei Vertragsabschluß, der Rest bei der Lieferung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises verlangt werden. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einzugs- und Diskontspesen und jeweils nur bei besonderer Vereinbarung entgegengenommen.

4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die z.Zt. gültigen Bankzinsen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu verlangen. Demnach kann der Auftragnehmer grds. mindestens fünf Prozentpunkte über dem Bundesdiskontsatz beanspruchen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

5. Wird ein vom Auftragnehmer hergestelltes Werk vor Zahlung des vollen Kaufpreises ausgeliefert, so bleibt es bis zur Erfüllung der Restforderung Eigentum des Auftragnehmer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Gegenstände in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und auf Verlangen des Auftragnehmer zu lassen. Vollstreckt ein Dritter in das unter Eigentumvorbehalt stehende Werk oder die abgetretene Forderung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter aus anderen Gründen Rechte an dem gelieferten Werk geltend machen will.

a)Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten gilt darüber hinaus folgendes:
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschl. MwSt) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur E Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon ungerührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Auftraggeber uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

b)Bei Verwendung gegenüber Endverbraucher gilt folgendes:
Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmer nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder einem Dritten ein Besitzrecht einzuräumen.
6.Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Tage des Abschlusses des Vertrages oder mit dem Zeitpunkt, in dem das Bestätigungsschreiben dem Auftragnehmer zugeht; Sie endet mit der Absendung des Werkes beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann die Einhaltung einer Lieferfrist nicht verlangen wenn er
nicht rechtzeitig die im bei Abschluß des Vertrages als erforderlich aufgegebenen Unterlagen übergibt,
nicht rechtzeitig die im vom Auftraggeber als erforderlich aufgegebenen Genehmigungen und Freigaben erteilt,
oder sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ziffer 2 im Verzug befindet.
Ergibt sich aus Umständen, die vom Auftraggeber oder Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten sind, eine Verzögerung, so verlängert sich die Frist angemessen. Wird im übrigen die Lieferfrist überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftragnehmer durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von 6 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Streiks, höhere Gewalt oder sonstige Umstände die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, entbinden Ihn von der Einhaltung von Lieferterminen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten wenn Sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns wer den Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend auf die Abnahme verzichtet. Stillschweigender Verzicht wird nicht angenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer Woche vorgenommen hat, nachdem ihn der Auftragnehmer die Fertigstellung den Auftraggeber ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf der genannten Frist das Werk als abgenommen gilt.

7.Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

8.Gewährleistung an den Liefergegenständen:

a)Während eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistunspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen (Fehlschlagen der Nachbesserung) oder sind für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

b)Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete, unsachgemäße oder nachlässige Verwendung und Bedienung durch den Auftraggeber oder Dritte
übermäßige Beanspruchung durch den Auftraggeber oder Dritte
natürliche Abnutzung

c)Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer besondere Anweisungen hinsichtlich der Konstuktion oder des Materials, inbesondere bezüglich der Leichtigkeit des Bootskörpers oder der Gewichtsverteilung im Boot, so tritt eine Sachmängelhaftung nach §§ 633,634 BGB nicht ein, sofern der Mangel auf diese besonderen Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Fehlen eines kausalen Zusammenhangs trifft den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet, auf ihm erkennbare Gefahren der Anwendung der vorgegebenen Konstruktion bzw. der Verarbeitung des vorgegebenen Materials hinzuweisen.

d)Für weitere Folgeschäden, die durch einen Mangel des Werks entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.

9.Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

10.Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Erklärt der Auftraggeber, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.

11.Mündliche Nebenabsprachen, Zusicherungen aller Art, oder ergänzende Absprachen sind nur dann und soweit verbindlich, als sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

12.Liegen für den Auftragnehmer die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vor, so ist er berechtigt, 20% des vereinbarten Preises als Schadenersatz geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

13.Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt auch insoweit der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

14.Erfüllungsort ist Waging – außer in Fällen abweichender besonderer Vereinbarung (Lieferung durch uns) – Waging. Gerichtsstand für Klagen gegen Vollkaufleute ist Traunstein. Gerichtsstand für Klagen gegen Auftragnehmer ist Traunstein.

15.Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

16.Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.